15.07.2015 Die Auswirkungen des Windparks auf die Umwelt hätten unter Beteiligung der Burgenländischen Landesregierung bundesländergrenzübergreifend geprüft werden müssen. Ein Teilen des Vorhaben "Windpark" in die Energiegewinnung aus Windkraft und Ableitung der gewonnenen Energie ist nicht zulässig. Das Ermittlungsverfahren erscheint dem BVwG "in mehreren Punkten mit krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungsstücken behaftet" (u.a. schützenswerte Gebiete, keine Feststellungen betreffend der Rodungen, kein forstfachlicher Amtssachverständige und kein ornithologisches u. fledermauskundliches Gutachten wurden eingeholt).
Beschluss des BVwG der Republik Österreich